Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand März 2018

I. Grundlage mit Teknogon geschlossener Vereinbarungen/Verträge

I.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma Teknogon GmbH, nachfolgend "Teknogon" genannt, und ihren Vertragspartnern (z.B. Lieferanten), nachfolgend "Kunden" genannt. Mit der erstmaligen Vereinbarung / Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle darauf folgenden Verträge vereinbart sind und Geltung haben, auch wenn auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

I.2. Teknogon schließt Verträge nur mit Kunden, die keine Verbraucher im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften sind. Der Kunde sichert mit Entgegennahme eines Angebots und/oder Abschluss eines Vertrages zu, zu gewerblichen Zwecken zu handeln. Demgemäß erfolgen alle Preisangaben netto, ausschließlich Umsatzsteuer.

I.3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden von Teknogon wird widersprochen, soweit sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Teknogon entgegenstehen; diese werden nicht Inhalt der mit Teknogon getroffenen Vereinbarungen/Verträge.

I.4. Für an Teknogon erteilte Aufträge, die keine reinen Kaufverträge sind, wird vereinbart, dass im Nachrang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Regelungen des § 651 BGB und die darin genannten Vorschriften gelten.

I.5. Die Vertragspartner von Teknogon haben die Prüfungs- und Rügenpflichten des § 377 Abs. 1 HGB einzuhalten. Zwischen Teknogon und deren Vertragspartnern gelten die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 bis 4 HGB.

I.6. Die Vereinbarungen zu Ziffer I.4. und I.5. gelten auch, wenn das Geschäft kein Kaufvertrag nach § 433 BGB und §§ 373 ff. HGB ist.

I.7. Die Vereinbarungen zu Ziff. I.4. und I.5. gelten auch, wenn der Vertragspartner von Teknogon kein Kaufmann ist.

I.8. Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte von angebotenen/veräußerten Geräten sind als annähernd zu betrachten. Mangels normierter Messverfahren sind alle diesbezüglichen Angaben nicht verbindlich.

I.9. Unter Bezugnahme auf die Elektroaltgeräte VO und das Elektro- und Elektronikgerät eG (und diese eventuell ersetzenden Regelungen) weist Teknogon darauf hin, dass die von Teknogon gelieferten Geräte ausschließlich für die gewerbliche Nutzung außerhalb privater Haushalte bestimmt sind. Eine Rücknahme durch Teknogon erfolgt nicht.

II. Besondere inhaltliche Vereinbarungen

II.1. Erfüllungsort für die Herstellung und Übergabe der von Teknogon vertriebenen Ware ist der Sitz der Firma in Mannheim. Auch im Falle der durch die Firma organisierten oder selbst durchgeführten Versendung wird der Erfüllungsort nicht verändert.

II.2. Unabhängig von den geltenden oder vereinbarten Pflichten des § 377 HGB müssen Beanstandungen spätestens 14 Tage nach der Erlangung des Besitzes an der Ware durch den Kunden schriftlich, zumindest per E-Mail an info@teknogon.de, mitgeteilt werden; es gilt der Zugang bei Teknogon. Andernfalls kann der Kunde weder Mängelrechte, noch sonstige Schadenersatzansprüche geltend machen.

II.3. Wenn die von Teknogon gelieferte Ware von dem Kunden in Benutzung genommen wird, insbesondere aufgehängt / -gestellt / montiert wird, und der Kunde danach Mängel an der Ware rügt, trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast, dass diese von ihm gerügten Mängel bereits bei Auslieferung der Ware vorhanden waren.

II.4. Die Regelung des § 447 BGB gilt für den Versand durch Teknogon auch, wenn der Erfüllungsort der Ort der Anlieferung ist und auch wenn die Lieferung durch Teknogon erfolgt. Transportversicherungen werden von Teknogon nur auf Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

II.5. In der Bestellung des Kunden bzw. dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Teknogon genannte Termine sind grundsätzlich unverbindlich. Teknogon hat Überschreitungen von Terminen oder Fristen nur zu vertreten, wenn diese in den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich als fixe Termine genannt und deutlich hervorgehoben sind und ein Verschulden von KBS nachweislich vorliegt.

II.6. Sollte es auf dem Transportweg zum Kunden zu Verzögerungen oder Beschädigungen kommen, die nicht durch Teknogon zu vertreten sind, bestehen keine Einstandspflichten oder Schadenersatzverpflichtungen von Teknogon. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Vertreten müssen trägt der Kunde von Teknogon. In diesem Fall kann der Kunde nur die Abtretung der KBS eventuell zustehenden Ansprüche gegen den beauftragten Spediteur / Transporteur oder Verursacher der Verzögerung oder Beschädigungen verlangen.

II.7. Stellt der Kunde Teknogon Konstruktions-Daten, Planungen oder sonstige Vorlagen zur Herstellung / Lieferung zur Verfügung, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass diese frei von Rechten (insbesondere Urheberrechten) Dritter sind, bzw. die erforderliche (Nutzungs-) Genehmigung für die Erfüllung des Auftrags durch Teknogon vorliegt. Das gilt auch für den Fall der Nachlieferung, gleich aus welchem Grund. Teknogon ist nicht verpflichtet, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen oder diese Voraussetzungen zu überprüfen. Sollte ein Dritter trotzdem wegen der Verletzung von Rechten Ansprüche gegenüber Teknogon erheben und geltend machen, ist der Kunde zur Abwehr dieser Rechte gegebenenfalls durch Beauftragung von Rechtsanwälten sowie zur Übernahme und Erstattung aller gegenüber Teknogon geltend gemachter Forderungen verpflichtet; sollte Teknogon gerichtlich in Anspruch genommen werden, hat der Kunde die für diesen Rechtsstreit anfallenden Kosten auch im Wege des Vorschusses zu tragen und zu erstatten.

II.8. Für Lieferungen, die auf Basis vom Kunden angelieferter Daten / Planungen ausgeführt werden, übernimmt Teknogon keine Gewähr; insbesondere steht Teknogon nicht für in diesen Daten / Planungen begründete Fehler ein. Teknogon ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Daten / Planungen zu überprüfen. Werden vom Kunden Pläne zu spät oder in nicht ausreichender Qualität zur Verfügung gestellt, können die Arbeiten von Teknogon nicht oder zumindest nicht innerhalb zuvor getroffener Vereinbarungen erfolgen. Wenn und soweit Teknogon Anpassungen / Überarbeitungen an vom Kunden zur Verfügung gestellten Plänen vornimmt bzw. vornehmen muss, ist diese Leistung gesondert zu vergüten.

II.9. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Gegenstände oder Daten bleiben im Eigentum des Kunden. Teknogon ist nicht verpflichtet, diese besonders zu verwahren. Die Firma haftet während Ihres Besitzes an diesen Gegenständen / Daten nur für grobe Fahrlässigkeit und / oder Vorsatz.

II.10. Preise für einzelne Positionen eines Angebots von Teknogon haben nur Gültigkeit bei Erteilung des gesamten Auftrags über dieses Angebot. Das Gleiche gilt für im Angebot genannte Einheitspreise, die nur bei Abnahme der angebotenen Menge / Maße Gültigkeit haben.

II.12. Teknogon ist nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit von Angeboten oder Bestellungen zu prüfen.

III. Eigentumsvorbehalt III.1. Von Teknogon gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlungen Eigentum von Teknogon.

III.2. Liefert Teknogon Waren an Kunden, die nicht Verbraucher im Sinn des § 13 BGB sind, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Teknogon, bis alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Teknogon hervorgehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden erfüllt sind.

III.3. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs die Ware zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden oder zu vermischen. Eine Verarbeitung/Umbildung erfolgt für Teknogon. Ein eventuell aus Satz 1 und / oder Satz 2 entstehendes Miteigentum erwirbt (nur) Teknogon.

III.4. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs die Ware zu verkaufen.

III.5. Für alle Fälle, in denen Teknogon sein Vorbehaltseigentum ganz oder teilweise an der Ware verliert, insbesondere nach III.4., ist vereinbart, dass der Kunde an Teknogon alle Forderungen abtritt, die der Kunde rechtsgeschäftlich für die Verfügung über die Ware erwirbt bzw. auf sonstige Weise anstelle der Ware erhält; Teknogon nimmt diese Abtretung hiermit an.

III.6. Teknogon ermächtigt den Kunden, an Teknogon abgetretene Forderungen für Rechnung von Teknogon im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Teknogon nicht ordnungsgemäß nachkommt. In letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, Teknogon auf Verlagen sofort alle Angaben zu machen, die zur Einziehung der Forderungen erforderlich sind.

III.7. Der Kunde verwahrt Vorbehaltseigentum für Teknogon kostenlos. Er hat Teknogon unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter zu unterrichten, damit Teknogon die Rechte aus §§ 771 ff. ZPO geltend machen kann; ist in diesem Falle eine Kostenerstattung durch den Dritten nicht erfolgreich, hat der Kunde die entstehenden Kosten an Teknogon zu erstatten.

III.8. Der Kunde ist zur sofortigen Herausgabe der im Vorbehaltseigentum von Teknogon stehenden Gegenstände verpflichtet, wenn er gegenüber Teknogon in Zahlungsverzug gerät oder sich auf sonstige Weise schuldhaft vertragswidrig verhält. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, Teknogon auf Verlagen sofort alle Angaben zu machen, die zur Geltendmachung des Eigentums von Teknogon erforderlich sind.

III.9. Teknogon verpflichtet sich, Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen von Teknogon gegenüber dem Kunden um mehr als 10% übersteigt.

IV. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

IV.1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von Teknogon ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind von Teknogon unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das gilt nicht für Forderungen, die sich aus dem gleichen Vertragsverhältnis gegenüberstehen. Bei dauernden Lieferbeziehungen ist das Vertragsverhältnis die jeweilige Lieferung.

IV.2. Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber Forderungen von Teknogon ist auf Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beschränkt. Bei dauernden Lieferbeziehungen ist das Vertragsverhältnis die jeweilige Lieferung.

IV.3. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen Teknogon ist nur mit vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Genehmigung von Teknogon möglich. Lieferanten sind berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten.

V. Gewährleistung

V.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden bei neuen Waren (insbesondere die in § 437 BGB beschriebenen) gegenüber Teknogon beträgt 6 (in Worten: Sechs) Monate.

V.2. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels beim Verkauf gebrauchter Sachen sind ausgeschlossen.

V.3. Nachbesserung und sonstige Gewährleistungsarbeiten werden am Erfüllungsort durchgeführt; im Zweifel am Produktionsort/Sitz von Teknogon. Sollte der Kunde die Ware an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht haben, ist Teknogon nicht verpflichtet, dort Leistungen zu erbringen; das gilt auch und entsprechend, wenn der Kunde die Ware an einen anderen Ort als, den Auslieferungsort verbracht hat, soweit Teknogon verpflichtet gewesen wäre, dort Leistungen zu erbringen. Das gilt nicht, wenn der Kunde Teknogon vorher verbindlich und schriftlich (§ 126 BGB) zusichert, die Reisekosten der Monteure vom Sitz von Teknogon zum Standort der Ware einschließlich Auslösung und Fahrtzeit zu bezahlen, und soweit dies Teknogon zumutbar ist und/oder die Leistungen von Teknogon am Ort der Ware überhaupt erbracht werden können.

V.4. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Teknogon durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache ohne Montage

V.5. Die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz der defekten Teile. Darüber hinausgehende Forderungen sind ausgeschlossen. Eventuelle Aus- und Einbaukosten trägt der Kunde.

V.6. Die Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache ist auf die Anlieferung der neuen Sache bis Bordsteinkante und Abholung der alten, defekten Sache ab Bordsteinkante beschränkt. Die Kosten des Ausbaus und der Bereitstellung der alten Sache, sowie des Transports zum Aufstellort und Einbau der neuen Sache einschließlich aller Nebenarbeiten trägt der Kunde.

V.7. Bei Instandsetzungsarbeiten sind wir auch zur Behebung solcher Defekte berechtigt, die sich erst während der Arbeit zeigen. Diese sind ohne vorherige Anzeige vom Kunden zu vergüten.

V.8. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche. Insbesondere verlängert sich im Fall der Nacherfüllung die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nicht.

VI. Haftungsregelungen Die Haftung von Teknogon, deren Mitarbeitern und Organe sowie deren Erfüllungsgehilfen ist nach den folgenden Reglungen beschränkt:

VI.1. Die Vorgenannten haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

VI.2. Die Vorgenannten haften bei eventuellen Ansprüchen wegen leichter Fahrlässigkeit nur bis zu einem Betrag von 10% der Rechnungssumme aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (siehe IV.2. Satz 2).

VI.3. Die Vorgenannten haften im Übrigen maximal bis zur Höhe der Teknogon aus dem Geschäft (siehe IV.2. Satz 2) zustehenden Vergütung, bezüglich dessen der Kunde eine Haftung geltend macht.

VI.4. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

VI.5. Die Vorgenannten haften nicht für mittelbare Schäden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) etwas anderes vereinbart ist.

VII. Beendigung der Geschäftsbeziehung

VII.1. Überschreitet der Kunde vereinbarte Zahlungsfristen, gerät er mit Zahlungen in Verzug oder verletzt er auf andere Weise vertragliche Verpflichtungen, kann Teknogon von dem Vertrag zurücktreten; das gilt im Fall von mehreren Verträgen für alle bestehenden Verträge, wenn es sich um wesentliche schuldhafte Vertragsverletzungen handelt, insbesondere Zahlungen von mehr als 10% der Summe der Forderungen von Teknogon aus allen Verträgen offen stehen. In diesem Fall ist Teknogon zugleich berechtigt, alle Sicherungsrechte einzufordern.

VII.2. Das Gleiche gilt, wenn eine bzw. die Kreditversicherung von Teknogon die Eingehung oder Weiterführung einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden mangels Kreditwürdigkeit ablehnt.

VII.3. Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer VII.1. und / oder VII.2. vor, und zwar auch ohne dass mindestens 10% der Summe aller Forderungen von Teknogon aus allen Verträgen offen stehen, kann Teknogon auch nachträglich vom Kunden Vorkasse für noch herzustellende oder auszuliefernde Waren fordern.

VIII. Geltendes Recht / Gerichtsstand

VIII.1. Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen Teknogon und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

VIII.2. Für alle rechtlichen Streitigkeiten gilt der Geschäftssitz von Teknogon als ausschließlicher Gerichtsstand (Amts- und Landgericht Mannheim sowie übergeordnete Instanzen).

VIII.3. Ziffer VIII.1. und VIII.2. gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Kunden, oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und die Vereinbarung schriftlich bestätigt wird.